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AGB für Einkauf und Verkauf

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Fügen Sie hier Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB Einkauf)

Gebr. Schröder GmbH - Stand: 2021

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Auftragsvergaben (nachfolgend kurz „Bestellungen“) der Gebr. Schröder GmbH, Konrad-Zuse-Ring 3, 24220 Flintbek, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB (nachfolgend „Lieferanten“). Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen schriftlich zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Nebenabreden sind grundsätzlich schriftlich abzufassen. Auf mündlich getroffene Vereinbarungen kann sich eine Partei nur berufen, wenn die Vereinbarung von mindestens einer Partei unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden schriftlich bestätigt worden ist. Soll eine schriftliche Vereinbarung nachträglich abgeändert werden, muss in der schriftlichen Bestätigung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. 

§2 Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

Der Lieferant kann unsere Bestellung nur innerhalb von zwei Wochen annehmen. Anderenfalls gilt die Bestellung als nicht angenommen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für unsere Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich an uns zurückzugeben.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, schließt der Preis alle Kosten der Lieferung einschließlich der Verpackungskosten und etwaiger Kosten der Transportversicherung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Rechnungen bearbeiten wir zügig. Dazu gibt der Lieferant entsprechend unseren Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer an. Die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung trägt der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er die Folgen nicht zu vertreten hat. Den Kaufpreis zahlen wir, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, innerhalb von vier Wochen nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto. Erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen, so gewährt der Lieferant uns zwei Prozent Skonto.

§4 Erfüllungsort, Lieferung und Verzug

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, wenn sich nicht aus der Bestellung etwas anderes ergibt. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Das Gleiche gilt, wenn dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, die begründete Zweifel an der Einhaltung der Lieferfrist begründen.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Falle insbesondere berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen und den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten. Verspätet eingehende Ware können wir durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten akzeptieren. Für diesen Fall bleibt des Weiteren die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens vorbehalten. 

§5 Vertragsstrafe

Im Falle einer Terminüberschreitung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind wir vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Kaufpreises (netto) pro Arbeitstag, jedoch höchstens 5% insgesamt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Wir müssen nach Annahme einer verspäteten Leistung die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. 

§6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.

§7 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und festgestellte Abweichungen zu rügen. Eine Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen ab Wareneingang – bei versteckten Mängeln 14 Tage ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht.
Die Entgegennahme der Ware durch uns gilt nicht als Billigung der Ware des Lieferanten. Ist die Ware des Lieferanten mangelhaft, so haben wir die gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere aus §§ 437 ff. BGB). Diese Rechte umfassen beispielsweise das Recht, nach unserer Wahl die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen, Nachbesserung (durch den Lieferanten) vornehmen zu lassen und nach Ablauf einer angemessenen Frist, soweit diese nicht entbehrlich ist, die Mangelbeseitigung von einem Dritten oder von uns auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, den Rücktritt zu erklären, den Kaufpreis zu mindern (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dann stehen uns die weitergehenden Rechte/Ansprüche auf Rücktritt und auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ohne weitere Fristsetzung zu. 
Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neugelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit der Lieferant nicht erkennbar aus Kulanz gehandelt hat. 

§8 Abnahme

Haben wir eine werkvertragliche Leistung bestellt, so trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes bis zur Abnahme der Auftragnehmer. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls durch uns.
Bei nicht nur unerheblichen Funktionsstörungen sind wir berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

§9 Kündigung

Bei Verträgen, die mehrere Teilleistungen oder Teillieferungen vorsehen, sind wir berechtigt, den Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit zu kündigen, es sei denn die Kündigung stellt für den Lieferanten eine unzumutbare Härte dar. Eine unzumutbare Härte liegt nicht in dem entgangenen Gewinn der Lieferanten, der sich auf noch nicht erbrachte Teilleistungen bezieht. Aufwendungen und anteiliger Gewinn für bereits erbrachte Leistungen sind von uns zu ersetzen.

§10 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, über alle Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Auftragserteilung durch uns erhält, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung wird er an Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben. Bei Nichtbeachtung trägt er den daraus entstehenden Schaden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Lieferant zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Vertrag unbeschadet anderer Rechte fristlos zu kündigen. 

§11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Kiel Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB Verkauf)

Gebr. Schröder GmbH - Stand: 2021

§1 Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, die wir gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB erbringen. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenste-hende oder abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung ohne Widerspruch gegen die Bedingungen des Kunden bewirken. 

§2 Angebote und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote in Katalogen, Internet und Verkaufsunterlagen sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung.

2. Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 10% der Auftragssumme an uns zu bezahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen, es sei denn, der Kunde war ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann nachweisen, dass unser Schaden infolge der Aufhebung niedriger war.

3. Zur Erleichterung der Korrespondenz und zur Vermeidung von Missverständnis-sen sind im Schriftverkehr die von uns angegebenen Zeichen zu verwenden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Nummer unserer Auftragsbestätigung auf sämtlichen Dokumenten anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen (Verzögerungen, Fehl- oder Rückleitungen etc.) ist der Kunde verantwortlich.

§3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich zuge-stimmt haben. 

§4 Preise und Zahlung

1. Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Regelung richten sich unsere Preise nach der zur Zeit der Auftragsannahme gültigen Preisliste, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. 

2. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer sowie Nebenkosten wie Verpackung und Versicherung. Sie sind in Euro ausgewiesen und vollständig, d.h. ohne Abzug weiterer Bankgebühren auf eines unserer Konten zu zahlen. Zahlungsort ist Flintbek, Deutschland.

3. Wird nachträglich festgestellt, dass in unseren Rechnungen ein offenkundiger Fehler vorhanden ist oder dass aus Versehen unrichtige Preise oder Nebenkosten, die nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhen, eingesetzt wurden, können wir die Differenzbeträge nachfordern. Sollte ein ebensolcher Fehler eine Differenz zu Guns-ten des Kunden ergeben, ist dieser ebenfalls berechtigt den Differenzbetrag zurück-zufordern.

4. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als vier Monate und treten nach Ver-tragsabschluss Kostensteigerungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, um mehr als 5% ein, sind wir berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung angemessen (d.h. im Ausmaß der Erhöhung unserer Einstandskosten) zu erhöhen, die nach Ablauf von vier Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5% des Preises der Gesamtlieferung, ist der Kunde berech-tigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisände-rung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Unsere Forderung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Lieferung (bei Teillieferung anteilig) fällig. 

6. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt zu erfolgen. Sie hat ohne jeden Abzug, insbesondere ohne Abzug von Skonto oder Zahlungsverkehrskosten, zu erfolgen. Wird durch Überweisung bezahlt, ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto maßgebend. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Annahme von Wechseln bedarf zudem einer besonderen Vereinbarung. Diskont-, Stempel- und sonstige Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort nach Aufgabe zu entrichten.

7. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen gel-tend zu machen.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§5 Lieferfrist

1. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet.

2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten beziehen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung von uns verschuldet ist.

3. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie, sofern vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht erkennbar bevorstehenden Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehe-ner Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. 

5. Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei uns ein. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.

§6 Lieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Werk in Flintbek vereinbart (Erfüllungsort). Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige, auch eigene Beförderungsperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen. Er gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird und sonstige Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen.

3. Wir können die Lieferung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden werden insbesondere durch folgende Umstände begründet: Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste, Hingabe un-gedeckter Schecks, falsche Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunfteien. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in der der Kunde Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

§7 Beschaffenheit der Ware

1. Angaben zu unserer Ware sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.

2. Beeinträchtigungen, die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung beruhen, stellen keine Mängel dar.

3. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Ware ist allein der Kunde verantwortlich.

§8 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung geltend gemacht wird.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach Kenntnis von dem Mangel an einen anderen Ort als den derzeitigen Standort verbracht wurde.

3. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden nur dann von dem Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind.

4. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr nach Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

5. Sofern wir im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.

6. Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung des § 8.

§9 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

1. Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt und auf 500 T € begrenzt.

2. Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nach einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten zudem vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vor-stehenden Regelungen.

§10 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unse-rer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

2. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräuße-rung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. 

3. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert unserer Vorbehaltsware erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der an uns sicherungshalber Abgetretenen Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; sie dienen wie diese zur Sicherung unserer Ansprüche. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.

4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10%, so sind wir auf Ver-langen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

5. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen, und die erforder-lichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß § 9 Nr. 2 auf uns über-geht. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

7. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig –, an uns ab. Jegliche Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf.

8. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 9 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 9 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zu erteilen.

9. Des Weiteren sind wir berechtigt, die an uns herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche freihändig zu verwerten, sobald wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

10. Erfolgt die Lieferung grenzüberschreitend und erkennt das ausländische Recht den deutschen Eigentumsvorbehalt nicht in dieser Form an, einigen sich die Parteien schon jetzt auf eine vergleichbare, im jeweiligen nationalen Recht statthafte, Sicherheitsleistung (z.B. GB: retention of title). Sind weitere Handlungen der Parteien vorzunehmen (Eintragung, Urkunden), ist der Kunde auf unser Verlangen zur Mitwirkung bei der Bestellung der Sicherheit verpflichtet. 

§11 Schriftform, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren.
 
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem Rechtsverhältnis einschließlich Urkundsprozessen und Widerklagen für beide Teile Kiel, Deutschland. Wir sind jedoch nach eigener Wahl berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen für ihn begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).