Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB EINKAUF)
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Auftragsvergaben (nachfolgend kurz „Bestellungen“) der Gebr. Schröder GmbH, Konrad- Zuse-Ring 3, 24220 Flintbek, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB (nachfolgend „Lieferanten“). Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen schriftlich zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Nebenabreden sind grundsätzlich schriftlich abzufassen. Auf mündlich getroffene Vereinbarungen kann sich eine Partei nur berufen, wenn die Vereinbarung von mindestens einer Partei unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden schriftlich bestätigt worden ist. Soll eine schriftliche Vereinbarung nachträglich abgeändert werden, muss in der schriftlichen Bestätigung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 2 Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
Der Lieferant kann unsere Bestellung nur innerhalb von zwei Wochen annehmen. Anderenfalls gilt die Bestellung als nicht angenommen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für unsere Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich an uns zurückzugeben.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, schließt der Preis alle Kosten der Lieferung einschließlich der Verpackungskosten und etwaiger Kosten der Transportversicherung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Rechnungen bearbeiten wir zügig. Dazu gibt der Lieferant entsprechend unseren Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer an. Die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung trägt der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er die Folgen nicht zu vertreten hat. Den Kaufpreis zahlen wir, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, innerhalb von vier Wochen nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto. Erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen, so gewährt der Lieferant uns zwei Prozent Skonto.
§ 4 Erfüllungsort, Lieferung und Verzug
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, wenn sich nicht aus der Bestellung etwas anderes ergibt. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Das Gleiche gilt, wenn dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, die begründete Zweifel an der Einhaltung der Lieferfrist begründen.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Falle insbesondere berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen und den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten. Verspätet eingehende Ware können wir durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten akzeptieren. Für diesen Fall bleibt des Weiteren die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens vorbehalten.
§ 5 Vertragsstrafe
Im Falle einer Terminüberschreitung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind wir vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises (netto) pro Arbeitstag, jedoch höchstens 5 % insgesamt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Wir müssen nach Annahme einer verspäteten Leistung die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.
§ 7 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und festgestellte Abweichungen zu rügen. Eine Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen ab Wareneingang – bei versteckten Mängeln 14 Tage ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht.
Die Entgegennahme der Ware durch uns gilt nicht als Billigung der Ware des Lieferanten. Ist die Ware des Lieferanten mangelhaft, so haben wir die gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere aus §§ 437 ff. BGB). Diese Rechte umfassen beispielsweise das Recht, nach unserer Wahl die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen, Nachbesserung (durch den Lieferanten) vornehmen zu lassen und nach Ablauf einer angemessenen Frist, soweit diese nicht entbehrlich ist, die Mangelbeseitigung von einem Dritten oder von uns auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, den Rücktritt zu erklären, den Kaufpreis zu mindern (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dann stehen uns die weitergehenden Rechte/Ansprüche auf Rücktritt und auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ohne weitere Fristsetzung zu.
Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neugelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit der Lieferant nicht erkennbar aus Kulanz gehandelt hat.
§ 8 Abnahme
Haben wir eine werkvertragliche Leistung bestellt, so trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes bis zur Abnahme der Auftragnehmer. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls durch uns.
Bei nicht nur unerheblichen Funktionsstörungen sind wir berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
§ 9 Kündigung
Bei Verträgen, die mehrere Teilleistungen oder Teillieferungen vorsehen, sind wir berechtigt, den Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit zu kündigen, es sei denn die Kündigung stellt für den Lieferanten eine unzumutbare Härte dar. Eine unzumutbare Härte liegt nicht in dem entgangenen Gewinn der Lieferanten, der sich auf noch nicht erbrachte Teilleistungen bezieht. Aufwendungen und anteiliger Gewinn für bereits erbrachte Leistungen sind von uns zu ersetzen.
§ 10 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, über alle Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Auftragserteilung durch uns erhält, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung wird er an Mitarbeiter und Subunternehmer weitergeben. Bei Nichtbeachtung trägt er den daraus entstehenden Schaden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Lieferant zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Vertrag unbeschadet anderer Rechte fristlos zu kündigen.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Kiel Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: Dezember 2021
